Normentwurf prEN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“

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>>> Der Normentwurf prEN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ wurde vorgelegt und wird gegenwärtig diskutiert. Die Qualität der Übersetzung der Deutschen Sprachfassung ist sehr gering. Wenn die folgende Beschreibung etwas Stirnrunzeln verursacht, so mag das auch an den recht eigenwilligen Begriffen der Deutschen Sprachfassung liegen.

In dem Abschnitt 5.1 „Mindestwert der Tageslichtversorgung“ ist ein Kriterium für „minimale Tageslichtversorgen“ angegeben, dieses bezieht sich auf Schwellwerte der Beleuchtungsstärke, die auf einem Anteil der relevanten Raumfläche während mindestens 50 % der Tageslichtstunden erreicht werden müssen. Bei Fenstern muss ein „Zielbeleuchtungsstärkeniveau“ auf einem Anteil der relevanten Raumfläche überschritten werden, während ein „minimales Zielbeleuchtungsstärkeniveau“ auf der gesamten Raumfläche überschritten werden muss. Bei Dachoberlichtern muss ein „Zielbeleuchtungsstärkegrad“ bei der gesamten relevanten Raumfläche überschritten werden. In dem informativen Anhang A des Normentwurfes werden Nachweisverfahren beschrieben und Werte zu diesen Verfahren angegeben. Der Anteil der relevanten Raumfläche, bei dem ein Zielbeleuchtungsstärkeniveau erreicht werden muss, wird für Fenster mit 50 % angegeben. Die Norm enthält eine Mindestempfehlung mit einem Zielbeleuchtungsstärkeniveau von 300 lx und einem minimalen Zielbeleuchtungsstärkeniveau von 100 lx. Für „mittlere Tagesbeleuchtung“ betragen diese Werte 500 lx bzw. 300 lx und für „hohe Tagesbeleuchtung“ 750 lx bzw. 500 lx.

In Abschnitt 5.2 beschreibt der Normentwurf „Kriterien für minimale Aussicht“. Auf einem Anteil der Nutzebene soll mindestens die „Landschaftsebene“ gesehen werden können. Aus dem Blickfeld der Benutzer soll ein Mindestwert des horizontalen Blickwinkels überschritten werden, der Abstand zu Elementen im Außenraum soll einen Mindestwert überschreiten und die Sichtfenster sollten Mindestabmessungen haben. Für große Industriegebäude wird keine Aussicht auf die Landschaft gefordert.

Abschnitt 5.3 behandelt die minimale Besonnung. Das Kriterium sieht vor, dass an einem Referenztag im Jahr Sonnenlicht für eine Dauer aufgenommen wird, die länger ist als die Mindestdauer. Genaueres beschreibt der informative Anhang D.

Abschnitt 5.3 „Minimaler Schutz gegen Blendung“ sieht zur Beurteilung von Blendung eine jährliche Untersuchung des Aufkommens und die Bestimmung der Daylight Glare Probability vor.