Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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Gegenwärtig wird der Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) diskutiert. Das GEG führt Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) auf Gesetzesebene zusammen. Durch Inbezugnahme der Neuausgabe der DIN V 18599:2016-10 werden die in Teil 4 (Beleuchtung) vorgenommenen umfangreichen Änderungen in dieser Vornorm Teil des Energieeinsparrechts. Das Referenzgebäudeverfahren wird beibehalten.

Da das Referenzgebäude in seiner Geometrie mit dem nachzuweisenden Gebäude identisch ist, bekommt der Entwerfer des Gebäudes gegenüber dem Referenzgebäude keinen Bonus für eine Optimierung der Kubatur und des Grundrisses. Auch eine Optimierung des Fensterflächenanteils, der für die energetische Effizienz und die Tageslichtversorgung eines Gebäudes ja überaus wichtig ist, schafft gegenüber dem Referenzgebäude keinen Unterschied. Das Referenzgebäudeverfahren schluckt damit den Erfolg der entwurflichen Optimierung während die technische Gebäudeausstattung detailliert im Referenzgebäude abgebildet ist. Somit forciert das Energieeinsparrecht eine energetisch optimierte Anlagentechnik, während ein energetisch und tageslichttechnisch optimierter Gebäudeentwurf ignoriert wird. Es gäbe Möglichkeiten, auch innerhalb des Referenzgebäudeverfahrens Verbesserungen herbeizuführen. So könnte der Anteil der mit Tageslicht versorgten Fläche und die Kategorie der Tageslichtversorgung als Referenzeigenschaft für die Gebäudezonen definiert werden. Vorschläge hierzu liegen vor, wurden jedoch nicht aufgegriffen.

Der Tageslichtnutzung entgegen stehen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. Diese forcieren über die in Bezug genommenen Nachweisverfahren in DIN 4108-2 den Einsatz von Sonnenschutzgläsern, die aufgrund ihres gegenüber Wärmeschutzverglasungen geringeren Lichttransmissionsgrades die Nutzung des Tageslichtes ganzjährig beeinträchtigen. Der Stellenwert der Tageslichtversorgung von Arbeitsplätzen wurde durch die Einfügung des folgenden Satzes: „Öffentlich-rechtliche Vorschriften über die zum Zweck der Gesundheit erforderliche Tageslichtversorgung von Arbeitsstätten bleiben unberührt“ gestärkt. In Wohnungen ist die Tageslichtversorgung jedoch nicht weniger bedeutsam für die Gesundheit der Bewohner.